Inhaltsverzeichnis
Statuten des Vereins Fussballclub TORPEDO RITTER GRAZ
§ 1: Vereinsname, Vereinsfarben, Vereinssitz und Tätigkeitsbereich
- (1)Der Verein führt den Namen ”Fussballclub Torpedo Ritter Graz“ (kurz: FC Torpedo Ritter Graz).
- (2)Die Vereinsfarben sind orange, schwarz und weiss.
- (3)Als Vereinswappen wird nebenstehende Graphik festgelegt.
- (4)Als Sitz des Vereins wird Graz/Stmk. festgelegt, die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf Österreich, vornehmlich jedoch auf Graz.
- (5)Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Spielbetrieb und dessen Organisation eines Hobbyfussballklubs sicherzustellen. Der Verein und die von ihm befugten Vertreter sollen hierbei die Rolle als Ansprechpartner bzw. Bewerber bei Hobbyfussballturnieren, Sportplatz- und Hallenvermietern und Sponsoren übernehmen und die entsprechend notwendigen Abmachungen und finanziellen Angelegenheiten regeln.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- (1)Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- (2)Als ideelle Mittel dienen
- a)eine vereinseigene Homepage, erreichbar unter http://www.torpedoritter.at
- b)Besprechungen und Ausflüge der Mitglieder und deren Angehörigen
- (3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- a)Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- b)Kostenabgeltungen für Platzmieten etc. durch Gastspieler
- c)Sponsorengelder
- d)Erlöse durch Verkauf von Fanartikeln, Weihnachtsbasare, u.ä.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- (1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren-mitglieder.
- (2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die in unmittelbarer Nähe zum Verein stehen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- (3)Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingangsdatum des Mitgliedsbeitrages
- (4)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands oder der Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- (1)Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Nichteinbezahlen des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende der zweiten Mahnungsfrist laut Abs. 3 und durch Ausschluss.
- (2)Der Austritt kann nur zum Ende eines Bilanzjahres erfolgen oder aber unter Einbehaltung des bezahlten Mitgliedsbeitrages zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch schriftliche Meldung beim Vorstand.
- (3)Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ausständig ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- (4)Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
- (5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht allen Mitgliedern, passives Wahlrecht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
- (2)Bei Abstimmungen sind folgende Gewichte der abgegebenen Stimmen vorzunehmen.
- a)In der Generalversammlung gilt bei der Stimmabgabe für die Wahl der Vereinsorgane, dass alle abgegebenen, gültigen Stimmen gleich zu werten sind. Es gilt qualifizierte Mehrheit, der/die Zweitgereihte wird als StellvertreterIn der zu wählenden Funktion laut § 11 Abs. 1 bestellt. Nominierungen für die zu vergebenden Funktionen erfolgen mittels Vorschlagsrecht aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor der Wahl. Gültig sind auch Nominierungen für lediglich die/den StellvertreterIn.
- b)Bei Abstimmungen über die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern laut § 5 Abs. 6 sind abgegebene Stimmen analog zu a) zu werten. Es gilt qualifizierte Mehrheit der Stimmen.
- (3)Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- (4)Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- (5)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- (6)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden und die Kassiere zu entlasten.
- (7)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach Abs. 8 in der festgelegten Höhe verpflichtet.
- (8)Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung beschlossen.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- (1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
- (2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- a)Beschluss des Vorstands, des Vereinsgremiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
- b)schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- c)Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer,
- binnen vier Wochen statt.
- (3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, telefonisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
- (4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen, dringliche Anfragen können auf Wunsch in die Tagesordnung aufgenommen werden.
- (5)Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- (6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- (7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss-fähig.
- (8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach § 7 Abs. 2. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- (9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- (10)Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar , so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a)Beschlussfassung über den Voranschlag
- b)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
- Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- c)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- e)Entlastung des Vorstands
- f)Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
- g)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- h)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- i)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- (1)Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, im Folgenden PräsidentIn genannt, und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
- (2)Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- (3)Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- (4)Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- (5)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- (6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- (7)Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- (8)Außer durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- (9)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- (10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- (11)Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- (1)Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensver-zeichnisses als Mindesterfordernis
- (2)Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab-schlusses
- (3)Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
- (4)Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- (5)Verwaltung des Vereinsvermögens
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- (1)Der/die PräsidentIn führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die SchriftführerIn unterstützt den/die Präsidenten/-in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- (2)Der/die PräsidentIn vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/-in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/-in oder des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- (3)Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- (4)Bei Gefahr im Verzug ist der/die PräsidentIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- (5)Der/die PräsidentIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- (6)Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- (7)Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- (8)Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/-in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: RechnungsprüferInnen
- (1)Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- (2)Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- (3)Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- (1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- (2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- (1)Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.